Frag den Hasen

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#33560
Was den Doktorvater und den Zweitkorrektor angeht, so könnte man diese nur dann zur Verantwortung ziehen, wenn sie bei dem Betrug mitgemacht haben, nicht wenn sie quasi ebenfalls getäuscht wurden. Man mag nun darüber spekulieren, wie wahrscheinlich das eine oder das andere ist, aber sofern man ihnen da nichts nachweisen kann, gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung. Und das ist auch gut so, findest du nicht?
Wieso nur dann? Wenn sie grob fahrlässig ihre Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Dissertation verletzt haben oder die Promotionsordnung nicht beachtet haben, sollte man sie auch so maßregeln können. (Wohlgemerkt geht es mir nicht darum, dass sie vor Gericht gestellt werden, sondern dass sie dann von ihrer Universität gerügt werden.) Wenn ein summa cum laude verliehen wird, welches offensichtlich nicht durch die Qualität der Arbeit gerechtfertigt ist, muss man sich halt auch Gedanken darüber machen, ob der Doktorvater ohne ein paar ernsthafte Ermahnungen so weitermachen darf. Auch ohne die fehlenden Quellenangaben gibt es ja durchaus begründete Zweifel an der nötigen Qualität für die verliehene Bestnote.
Bei der Uni liegt aber wohl sowieso einiges im Argen, wenn bei Abgabe nur ein Ehrenwort verlangt wird und keine eidesstattliche Erklärung.