Frag den Hasen

In Fragen suchen


Alte Frage anzeigen
#

Hier beantworte ich Fragen, die mir die Besucher gestellt haben, die aber nicht häufig genug sind, um im FAQ aufzutauchen. Insgesamt wurden bisher 41832 Fragen gestellt, davon sind 42 Fragen noch unbeantwortet.
Wichtig: Es gibt keine Belohnungen für die zigtausendste Frage oder sonst irgendein Jubiläum, Fragen wie "Wie geht's?" werden nicht beantwortet, und die Fragen-IDs unterscheiden sich von der Zahl der gestellten Fragen, weil die Nummern gelöschter Fragen nicht neu vergeben werden. Und welche Musik ich höre, kann man mit der Suchfunktion rechts herausfinden (oder geht direkt zu Frage 127).


Smilies + Codes

Auf vorhandene Fragen kannst du mit #Fragennummer (z.B. #1234) oder mit [frage=Fragennummer]Text[/frage] verlinken.

Hinweis: Es muss Javascript im Browser aktiviert sein, um nicht vom Spamfilter zensiert zu werden.

Zurück zu allen Fragen


#41897
"die ein vorhandenes, deutsches, verfassungskonformes Gesetz angewandt sehen will"

Das ist schon mal blödsinn!

Im Gesetz steht zwar:
"(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden."

Aber der BGH konkretisierte 1988:
"Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit des Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen. Dabei darf er den Zweck des § 11 UZwG berücksichtigen, im Interesse einer wirksamen Grenzsicherung vor besonders gefährlichen Tätern den Schußwaffengebrauch über die sonst zu beachtenden einschränkenden Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus zu erleichtern."

Flüchtlinge bedrohen wohl kaum die öffentliche Sicherheit, insofern wären Schüsse nicht rechtens und der Beamte wäre wegen Mord dran. Laut BGH muss es sich um einen "besonders gefährlichen Täter[...]" handeln, oder eine "den Schusswaffengebrauch rechtfertigende Gefahr" vorhanden sein, beides dürfte bei Flüchtlingen nicht der Fall sein.

Abschließend gab es ein Mauerschützen-Urteil des BGH:
"(4) Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177, 185) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 16 Rdn. 4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, Festschrift für Peter Schneider, 1990 S. 112 ff) darin bei, daß in der Bundesrepublik Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379, 386) auch im Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (aaO S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist."

Ich weiß, dass Rechte gerne meinen, von allen Flüchtlingen gehe eine Gefährdung von Leib und Leben anderer aus, aber das ist mit der Realität kaum zu vereinbaren, da die Anzahl der ungefährlichen Erschossenen wohl die der gefährlichen Erschossenen um ein Vielfaches übersteigt. Wenn ein Bankräuber flieht, jagen wir den schließlich auch nicht mit der Luftwaffe. Grund: Zu viele Kollateralschäden! Das gleiche gilt hier auch!

PS: Zum Thema auf Frauen und Kinder zu schießen:

§12 Nr. 3 UZwG lautet:
"Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden."

PPS: Beatrix von Storch ist Rechtsanwältin, d.h. sie weiß das obige ganz genau! Das wiederum bedeutet, sie fordert zum gezielten Mord auf! Alle Wörter, die mir jetzt noch zu Frau von Storch einfallen, darf ich aber aufgrund des Verbots von Beleidigungen nicht nutzen!
Mit selbigen Wörtern möchte ich auch noch die belegen, die das in irgendeiner Weise verteidigen, sofern sie nicht aus Unwissenheit handeln.
Beatrix von Storch ist (bzw. war) Fachanwältin für Insolvenzrecht, insofern wäre ich vorsichtig, ihr zu unterstellen, dass sie bewusst gelogen hat. Ein HNO-Arzt kennt sich ja auch nicht unbedingt mit Nierenkrankheiten aus.
Es kann daher sein, dass sie tatsächlich glaubte, dass so was vom Gesetz gedeckt wäre. Natürlich kann man sich denken, dass der Staat es dann doch nicht so einfach macht, auf unbewaffnete Grenzverletzer zu ballern, aber ich halte es zumindest für möglich, dass jemand glauben kann, dass es im Wortlaut des Gesetzes erlaubt wäre, obwohl es nicht angewendet wird.