Frag den Hasen

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#30583
Das Gesetzbuch sieht für verschiedene Straftaten nur bestimmte Höchststrafen vor. Wenn aber jemand danach auch noch sicher weitermacht mit seinem Fachgebiet, dann bleibt eben nur die Sicherheitsverwahrung.
Es gibt, um mal menschliche Triebe als Beispiel zu nehmen, z.B. die Vergewaltigung. Die entsteht in den allermeisten Fällen aus Mißverständnissen oder bestimmten Situationen heraus. Dann gibt es die Leute, die nicht bedenken, daß sie damit andere Menschen verletzen (körperlich und geistig). Diese Leute kann man wohl mit Therapie wieder gradebiegen. Dann gibt es noch Leute, die das krankhaft machen, denen nicht nur egal ist, daß es andere verletzt, sondern die das mögen. Also untherapierbare. Also ist zu erwarten, daß die nach der Haft weitermachen.
Davor ist aber das Volk zu schützen. Nur eben zu sagen, "hm... der xy wird ja jetzt freigelassen, weil er seine Haftstrafe verbüßt hat... hm... der wird vielleicht aber weitermachen? Ok, dann sperren wir ihn eben weiter ein."
Das ist nicht grad Rechtsstaatlich. Weil eigentlich ist das schlichte Freiheitsberaubung. Der Begriff "Sicherheitsverwahrung" gibt dem Rechtssystem die Möglichkeit, eben den Straftätern, die sicher weiter ihrem Hobby nachgehen würden, einen Riegel vorzuschieben. Aber das muß vorher in der Verkündung des Urteils mitgeteilt werden.

Von vornherein Lebenslänglich ist nur bei Mord vorgesehen. Selbst da gibt aber der Gesetzgeber dem Täter die Möglichkeit durch tätige Reue, gutes Verhalten und so weiter, das Strafmaß auf bis zu 15 jahre zu senken.

In den USA ist es noch schlimmer (natürlich): Dort kann (in einigen Staaten) jeder Straftäter nach der 3. Verurteilung wegen des gleichen Deliktes zu einer lebenslänglichen Strafe verurteilt werden, weil er damit gezeigt hat, daß er ein Gewohnheitstäter ist, der nach Freilassung wieder straffällig wird.
Danke für die ausführliche Erklärung. smile.gif