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#1649 von Klopfer

Eigentlich ganz logisch, aber offenbar musste ein Gericht das doch klarstellen. Es ging um einen Häftling, der aus dem offenen Vollzug abgehauen war. Ein "Medium" (es wird nicht klar, ob es eine Website oder eine Zeitung war) veröffentlichte einen Artikel über den Flüchtigen mitsamt Fotos. Der Flüchtige verlangte dann (vertreten von seinem Anwalt) die Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder und Schilderungen seiner kriminellen Handlungen und gab dabei die Adresse des Gefängnisses als seine Anschrift an. Das LG Frankfurt und nun auch das OLG wiesen den Antrag ab, weil ein Gefängnis, in dem der Mann gar nicht mehr einsitzt, nicht als ladungsfähige Anschrift gelten kann. Hätte man sich eigentlich denken können. Auch als sein Anwalt.

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Gast
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Naja, wäre aber auch blöd gewesen, seine echt Adresse anzugeben, dann hätten sie ja bloß vorbeifahren brauchen und ihn einsammeln... nicht, dass ich die Leute nicht für so doof halten würde, das trotzdem zu tun...

0
Geschrieben am
Klopfer
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Ist halt aber auch so schon blöd, so einen Rechtsstreit anzuzetteln, während man auf der Flucht ist. :kicher: Prioritäten.

1
Geschrieben am
Gast
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Es ist hannebüchen... aber so ist die Welt, einfach verrückt.

0
Geschrieben am
ZRUF
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Das ist schon irgendwie ziemlich absurd.

Ich meine natürlich ist irgendwie klar, dass er nicht erfreut über die Veröffentlichung seiner Bilder ist, weil es ja natürlich die Gefahr erhöht erkannt zu werden. Aber so eine Aktion ist dann schon ziemlich schräg. Hätte ja auch die Adresse von Verwandten nennen können. Die hätten immerhin ein Zeugnisverweigerungsrecht. Oder würde das in dem Fall nicht funktionieren? Wir haben doch Juristen hier, wenn ich das richtig verstanden habe.

(Ich hoffe der liest das hier nicht und kommt auf diese Idee)

0
Geschrieben am

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